Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

Paragraph 75, (1) Der Bundesminister für Inneres hat eine Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz zur Auskunftserteilung für Zwecke der Strafrechtspflege zu führen und kann darin alle im Bundesgebiet gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelten erkennungsdienstlichen Daten verarbeiten. Die Art der Daten, die der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz zu übermitteln sind, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.

  1. Absatz 2,Aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz ist auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie den Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei, jedoch nicht für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der ersten allgemeinen Hilfeleistung, Auskunft zu erteilen.