(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die von ihnen gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a sowie § 68 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gemeinsam zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn diese Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke in diesem Zeitpunkt zulässig wäre.Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die von ihnen gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 65 a, 66, Absatz eins, 67, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, sowie Paragraph 68, ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gemeinsam zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn diese Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke in diesem Zeitpunkt zulässig wäre.