Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

Paragraph 75, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 65 a und 66 Absatz eins, ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten.

  1. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032768

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P75/NOR40032768

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