Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 65 a, 66, Absatz eins und 67 Absatz eins, erster Satz ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093248

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P75/NOR40093248

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