Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zulässigkeit der Übermittlung

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln
    1. Ziffer eins
      wenn der Betroffene der Übermittlung – bei sensiblen Daten ausdrücklich – zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt;
    2. Ziffer 2
      inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet;
    3. Ziffer 3
      an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 2,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist;
    4. Ziffer 4
      an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (Paragraph 22, Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern, sensible Daten nur, soweit die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;
    6. Ziffer 6
      für die Zwecke des Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, an Medienunternehmen oder durch Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde selbst;
    7. Ziffer 7
      für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik nach Maßgabe des Paragraph 46, DSG 2000.
    Die Paragraphen 8 und 9 DSG 2000 sind nicht anzuwenden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Übermittlungen aus einer automationsunterstützt geführten Evidenz können statt dessen protokolliert werden; die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.
  3. Absatz 3,Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich scheint.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden als Sicherheitsbehörden ist unzulässig, wenn für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hierdurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, Absatz eins, Mediengesetz) umgangen würde.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032754

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P56/NOR40032754

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