(2)Absatz 2,Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Übermittlungen aus einer automationsunterstützt geführten Evidenz können statt dessen protokolliert werden; die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Übermittlungen aus einer automationsunterstützt geführten Evidenz können statt dessen protokolliert werden; die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.