(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen – abgesehen von den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes und des § 57 Abs. 3 – personenbezogene Daten nur übermittelnDie Sicherheitsbehörden dürfen – abgesehen von den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes und des Paragraph 57, Absatz 3, – personenbezogene Daten nur übermitteln
wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Widerrufes eingeräumt wurde und er diese nicht genützt hat;
anderen Sicherheitsbehörden;
den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung;
den staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege;
anderen inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 2,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.