(5)Absatz 5,Sofern die Bundesregierung zu Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln oder das Überlassen von Daten, dieSofern die Bundesregierung zu Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln oder das Überlassen von Daten, die
für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität (§ 53 Abs. 1 Z 2) oderfür die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2,) oder
für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 53 Abs. 1 Z 4)für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,)
benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung und das Überlassen von Daten nach Z 1 dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter oder überlassener Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt.benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung und das Überlassen von Daten nach Ziffer eins, dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter oder überlassener Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt.