(5)Absatz 5,Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Abs. 1 Z 3a ist erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz eins, Ziffer 3 a, ist erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,
die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO zu verarbeiten,
die Daten vor unberechtigter Verarbeitung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,
ihren Löschungsverpflichtungen nachzukommen,
jede Verarbeitung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und
den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Z 1 bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Ziffer eins bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.
Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören. Von der Behörde gemäß Abs. 1 Z 3a übermittelte Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Z 4 angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Abs. 1 Z 3a verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen. Der Betroffene ist von der Sicherheitsbehörde von Datenübermittlungen nach Abs. 1 Z 3a schriftlich zu verständigen. Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Z 1 bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Z 1 bis 5 nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören. Von der Behörde gemäß Absatz eins, Ziffer 3 a, übermittelte Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Ziffer 4, angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Absatz eins, Ziffer 3 a, verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen. Der Betroffene ist von der Sicherheitsbehörde von Datenübermittlungen nach Absatz eins, Ziffer 3 a, schriftlich zu verständigen. Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Ziffer eins bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Ziffer eins bis 5 nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.