Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln
- Ziffer einswenn der Betroffene der Übermittlung – bei sensiblen Daten ausdrücklich – zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt;
- Ziffer 2inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet;
- Ziffer 3an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 2,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist;
- Ziffer 4an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (Paragraph 22, Absatz 4,);
- Ziffer 5wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern, sensible Daten nur, soweit die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;
- Ziffer 6für die Zwecke des Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, an Medienunternehmen oder durch Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde selbst;
- Ziffer 7für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik nach Maßgabe des Paragraph 46, DSG 2000.
Die Paragraphen 8 und 9 DSG 2000 sind nicht anzuwenden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, anzuwenden.