Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen – abgesehen von den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes und des Paragraph 57, Absatz 3, – personenbezogene Daten nur übermitteln
- Ziffer einswenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Widerrufes eingeräumt wurde und er diese nicht genützt hat;
- Ziffer 2anderen Sicherheitsbehörden;
- Ziffer 3den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung;
- Ziffer 4den staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege;
- Ziffer 5anderen inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
- Ziffer 6ausländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist;
- Ziffer 7ausländischen Sicherheitsbehörden außerdem, soweit dies zur Vollziehung der Paragraphen 21 und 22 oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist.
- Ziffer 8an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 2,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.