(3)Absatz 3,Veranlagungen in Investmentzertifikaten sind insoweit zulässig, als
durch die im Investmentfonds enthaltenen Veranlagungen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht verletzt werden,durch die im Investmentfonds enthaltenen Veranlagungen die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht verletzt werden,
die Investmentzertifikate von einer Investmentfondsgesellschaft begeben werden, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz hat und
für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile entstehen.
Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 2; Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 1 oder Z 3.Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen, gelten als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer 2,; Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen, gelten als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3,