(5a)Absatz 5 a,Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, alsVeranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG 1993 sind abweichend von Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, insoweit zulässig, als
deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen oder
andere Subfonds insgesamt bis höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden.
Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.Die Vereinfachungen des Absatz 4, können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.