Absatz eins,Die Pensionskasse hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wie folgt zu veranlagen:
- Ziffer einszu mindestens 50 vH in auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen, Darlehen an den Bund oder an die Länder, Darlehen, für die der Bund oder ein Land haftet, Hypothekarkrediten, Bankguthaben bei inländischen Kreditinstituten und Barreserve;
- Ziffer 2zu höchstens 30 vH in Aktien sowie in Wertpapieren über Partizipationskapital, Ergänzungskapital, Genußrechte und Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Genußscheinen gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz;
- Ziffer 3zu höchstens 20 vH in auf ausländische Währungen und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibung, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen sowie auf ausländische Währungen lautende Bankguthaben bei inländischen Kreditinstituten und Barreserve in ausländischen Währungen;
- Ziffer 4zu höchstens 20 vH in ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden;
- Ziffer 5zu höchstens 10 vH in Forderungen aus marktkonform verzinsten Darlehen an Arbeitgeber, die Beiträge an die Pensionskasse entrichten; die Darlehen müssen ausreichend besichert sein, wobei auf die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten Bedacht zu nehmen ist.