(7)Absatz 7,Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.