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Pensionskassengesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Forderungsrechte:
      1. Litera a
        Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Kassenobligationen und commercial papers;
      2. Litera b
        Kredite und Ausleihungen
        1. Sub-Litera, a, a
          an den Bund, ein Bundesland, einen anderen EWR-Mitgliedstaat oder einen Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates;
        2. Sub-Litera, b, b
          mit Haftung des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates für die Verzinsung und Rückzahlung;
        3. Sub-Litera, c, c
          mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung;
        4. Sub-Litera, d, d
          Hypothekardarlehen;
        5. Sub-Litera, e, e
          an beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen eines Konzernclearings;
      3. Litera c
        Guthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a, und b BWG und Barreserve;
    2. Ziffer 2
      Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG oder Paragraph 73 c, Absatz eins, VAG und Ergänzungskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, BWG oder Paragraph 73 c, Absatz 2, VAG, Genussscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genussrechte, Wertpapiere über Optionsrechte, Schuldverschreibungen, in denen anstelle oder zusätzlich zu einem bestimmten Geldbetrag eine vom jeweiligen Wert eines bestimmten Aktienindex abhängige Geldleistung versprochen wird (Indexzertifikate) und
    3. Ziffer 3
      in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude.
  2. Absatz 2,Die Veranlagungen des Absatz eins, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
      1. Litera a
        müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und
      2. Litera b
        dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Litera a, angeführten Märkte beantragt wird;
    2. Ziffer 2
      Veranlagungen in auf Euro lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen mindestens 35 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;
    3. Ziffer 3
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    4. Ziffer 4
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    5. Ziffer 5
      Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die sich im Ausland befinden, sind mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen gemäß Ziffer 3 und 4 sind Veranlagungen in
      1. Litera a
        auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
      2. Litera b
        Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    6. Ziffer 6
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices oder Indexzertifikate muss nicht durchgerechnet werden;
      Indexzertifikate sind dem Aussteller des Indexzertifikates zuzurechnen;
    7. Ziffer 6 a
      bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ist eine Überschreitung der in Ziffer 6, normierten Grenze bis zu einem Monat zulässig, wenn die veranlagten Gelder aus substanziellen Zuflüssen in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder aus Zuflüssen im Rahmen einer Neugründung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft stammen;
    8. Ziffer 7
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die einem Aussteller im Sinne der Ziffer 6, zuzuordnen sind, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    9. Ziffer 8
      Veranlagungen in Wertpapieren über Optionsrechte sind mit insgesamt 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    10. Ziffer 9
      Veranlagungen in Aktien einer Aktiengesellschaft sind mit höchstens 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft begrenzt;
    11. Ziffer 10
      mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und darf nur
      1. Litera a
        in Wertpapieren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2,, die die Bedingungen von Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder b erfüllen,
      2. Litera b
        in Darlehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a bis d, d,
      3. Litera c
        in Guthaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
      4. Litera d
        zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, e, e
      erfolgen;
    12. Ziffer 11
      Veranlagungen in commercial papers sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und dürfen nur erfolgen, wenn sie
      1. Litera a
        von erstklassigen Schuldnern ausgestellt wurden,
      2. Litera b
        auf inländische Währung lauten,
      3. Litera c
        eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und
      4. Litera d
        ihr Handel im Interbankenmarkt vorgesehen ist;
    13. Ziffer 12
      abweichend von Ziffer eins, dürfen Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, wenn deren Wert jederzeit oder zumindest in den in Paragraph 7, Absatz 3, InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann;
    14. Ziffer 13
      Veranlagungen in Indexzertifikate dürfen nur erfolgen, wenn sie von einem Kreditinstitut, Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat (Paragraph 2, Absatz 18, BWG) ausgestellt werden.
  3. Absatz 3,Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind insoweit zulässig, als
    1. Ziffer eins
      das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung der im Kapitalanlagefonds enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den Bestimmungen der Absatz eins und 2 entspricht,
    2. Ziffer 2
      die Anteilscheine von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat und
    3. Ziffer 3
      für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile gegenüber entsprechender Direktveranlagung entstehen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, können folgende Vereinfachungen angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in Vermögensgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in auf Euro lautenden Vermögensgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als auf Euro lautende Veranlagungen;
    3. Ziffer 3
      für Kapitalanlagefonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen und Spezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, InvFG 1993 ist eine Durchrechnung in bezug auf Absatz 2, Ziffer 6 bis 10 nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Kapitalanlagefonds dürfen abweichend von
    1. Ziffer eins
      Absatz 3, Ziffer eins
      1. Litera a
        derivative Produkte gemäß Paragraph 21, InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten und
      2. Litera b
        Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993 bis zu 5 vH des Fondsvermögens enthalten;
    2. Ziffer 2
      Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Wertpapiere, die an einem in Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, angeführten Markt außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten;
      der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen und zusammen mit Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 12, die dort genannte Grenze nicht übersteigen.
  6. Absatz 5 a,Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG 1993 sind abweichend von Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen. Die Vereinfachungen des Absatz 4, können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.
  7. Absatz 6,Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (Paragraphen 75, ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer 3,
  8. Absatz 7,Wird bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40010120

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P25/NOR40010120

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