(5a)Absatz 5 a,Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Abs. 5 Z 1 lit. a mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögens, die in Abs. 1 nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG 1993 sind abweichend von Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, insoweit zulässig, als Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 c, InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Absatz 4, ist bei anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögens, die in Absatz eins, nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuzuordnen.