Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch vier

Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (Paragraph 5, Absatz eins,) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
    1. Ziffer eins
      für Ausschreibungen gemäß den Paragraphen 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
    2. Ziffer 2
      für Ausschreibungen gemäß Paragraph 4, ständige Begutachtungskommissionen,
    einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
  3. Absatz 3,Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
  5. Absatz 5,Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12113962

Alte Dokumentnummer

N6199762957J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P7/NOR12113962

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