Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausschreibungsgesetz 1989 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch vier
Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (Paragraph 5, Absatz eins und Absatz eins a,) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
    1. Ziffer eins
      für Ausschreibungen gemäß den Paragraphen 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
    2. Ziffer 2
      für Ausschreibungen gemäß Paragraph 4, ständige Begutachtungskommissionen,
    einzurichten.
  2. Absatz eins a,Für Ausschreibungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.
  3. Absatz 2,Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der zuständige Zentralausschuss haben je ein Mitglied zu entsenden.
  4. Absatz 2 a,Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Absatz 2, berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.
  5. Absatz 3,Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
  6. Absatz 4,Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
  7. Absatz 5,Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.
  8. Absatz 6,Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  9. Absatz 7,Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Begutachtungskommission abzuberufen, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  10. Absatz 8,Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Begutachtungskommission zu unterrichten.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P7/NOR40115480

Navigation im Suchergebnis