(2a)Absatz 2 a,Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Abs. 2 berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Absatz 2, berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.