(1a)Absatz eins a,Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.Für Ausschreibungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.