Absatz eins,Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (Paragraph 5, Absatz eins,) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
- Ziffer einsfür Ausschreibungen gemäß den Paragraphen 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
- Ziffer 2für Ausschreibungen gemäß Paragraph 4, ständige Begutachtungskommissionen,
einzurichten.