Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen
§ 7. (1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1) sind Begutachtungskommissionen, und zwarParagraph 7, (1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (Paragraph 5, Absatz eins,) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall undfür Ausschreibungen gemäß den Paragraphen 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen,für Ausschreibungen gemäß Paragraph 4, ständige Begutachtungskommissionen,
einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
(3)Absatz 3,Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
(4)Absatz 4,Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
(5)Absatz 5,Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.