Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Abs. 2 tritt für den Militärischen Dienst mit 1. Jänner 2009 in
Kraft (vgl. § 90 Abs. 2 Z 27 lit. c).

Text

Abschnitt römisch vier

Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (Paragraph 5, Absatz eins und Absatz eins a,) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
    1. Ziffer eins
      für Ausschreibungen gemäß den Paragraphen 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
    2. Ziffer 2
      für Ausschreibungen gemäß Paragraph 4, ständige Begutachtungskommissionen,
    einzurichten.
  2. Absatz eins a,Für Ausschreibungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.
  3. Absatz 2,Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der zuständige Zentralausschuss haben je ein Mitglied zu entsenden.
  4. Absatz 2 a,Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Absatz 2, berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.
  5. Absatz 3,Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
  6. Absatz 4,Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
  7. Absatz 5,Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.
  8. Absatz 6,Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40103869

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P7/NOR40103869

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