Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
30.12.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
AusG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Abs. 2 tritt für den Militärischen Dienst mit 1. Jänner 2009 in
Kraft (vgl. § 90 Abs. 2 Z 27 lit. c).
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a) sind Begutachtungskommissionen, und zwarBei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (Paragraph 5, Absatz eins und Absatz eins a,) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall undfür Ausschreibungen gemäß den Paragraphen 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen,für Ausschreibungen gemäß Paragraph 4, ständige Begutachtungskommissionen,
einzurichten.
(1a)Absatz eins a,Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.Für Ausschreibungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.
(2)Absatz 2,Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der zuständige Zentralausschuss haben je ein Mitglied zu entsenden.
(2a)Absatz 2 a,Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Abs. 2 berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Absatz 2, berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.
(3)Absatz 3,Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
(4)Absatz 4,Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
(5)Absatz 5,Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40103869