Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991

Text

Abschnitt römisch vier

Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen

Paragraph 7, (1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (Paragraph 5, Absatz eins,) sind Begutachtungskommissionen, und zwar

  1. Ziffer eins
    für Ausschreibungen gemäß den Paragraphen 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
  2. Ziffer 2
    für Ausschreibungen gemäß Paragraph 4, ständige Begutachtungskommissionen,
einzurichten.
  1. Absatz 2,Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
  2. Absatz 3,Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
  3. Absatz 4,Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
  4. Absatz 5,Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.