Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 24

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie von einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, kann abgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Paragraph 7, des Personalplanes, Anlage römisch vier des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
    2. Ziffer 2
      bei Saisonarbeitskräften,
    3. Ziffer 3
      bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
    4. Ziffer 4
      bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
    5. Ziffer 5
      bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
      1. Litera a
        durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
      2. Litera b
        einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
    6. Ziffer 6
      bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.
  2. Absatz 2,Bei Ersatzkräften nach Absatz eins, Ziffer eins, hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.

Schlagworte

Ausschreibungspflicht, BGBl. Nr. 305/1990, BGBl. Nr. 54/1956

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265315

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P24/NOR40265315

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