Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Paragraph 24, Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    bei Ersatzkräften für Bedienstete,
    1. Litera a
      die ordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder 6 des Wehrgesetzes 1990 leisten,
    2. Litera b
      die Zivildienst leisten,
    3. Litera c
      die sich in einem Karenzurlaub befinden,
    4. Litera d
      deren Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist oder
    5. Litera e
      die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder nach Paragraph 8, EKUG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, ausüben,
  2. Ziffer 2
    bei Saisonarbeitskräften,
  3. Ziffer 3
    bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
  4. Ziffer 4
    bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und
  5. Ziffer 5
    bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
    1. Litera a
      durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
    2. Litera b
      einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105046

Alte Dokumentnummer

N6199112152A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P24/NOR12105046

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