Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Paragraph 24, Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage römisch drei des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
  2. Ziffer 2
    bei Saisonarbeitskräften,
  3. Ziffer 3
    bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
  4. Ziffer 4
    bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und
  5. Ziffer 5
    bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
    1. Litera a
      durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
    2. Litera b
      einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12106608

Alte Dokumentnummer

N6199225313J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P24/NOR12106608

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