Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 24, (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung entstehen, selbst zu tragen.

  1. Absatz 2,Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die innerhalb von drei Jahren erfolgen.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 21, Absatz 4, angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

Schlagworte

Aufnahme

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12104188

Alte Dokumentnummer

N6198911047F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P24/NOR12104188

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