Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

28.12.2013

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Paragraph 24,

Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Paragraph 7, des Personalplanes, Anlage römisch vier des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
  2. Ziffer 2
    bei Saisonarbeitskräften,
  3. Ziffer 3
    bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
  4. Ziffer 4
    bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
  5. Ziffer 5
    bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
    1. Litera a
      durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
    2. Litera b
      einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
  6. Ziffer 6
    bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40160129

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P24/NOR40160129

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