Absatz eins,Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie von einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, kann abgesehen werden:
- Ziffer einsbei Ersatzkräften für Bedienstete nach Paragraph 7, des Personalplanes, Anlage römisch vier des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
- Ziffer 2bei Saisonarbeitskräften,
- Ziffer 3bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
- Ziffer 4bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
- Ziffer 5bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
- Litera adurch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
- Litera beinen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
- Ziffer 6bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.