Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Paragraph 24, Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    bei Ersatzkräften für Bedienstete,
    1. Litera a
      die ordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder 6 des Wehrgesetzes 1990 leisten,
    2. Litera b
      die Zivildienst leisten,
    3. Litera c
      die sich in einem Karenzurlaub befinden,
    4. Litera d
      deren Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist oder
    5. Litera e
      die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder nach Paragraph 8, EKUG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, ausüben,
  2. Ziffer 2
    bei Saisonarbeitskräften,
  3. Ziffer 3
    bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
  4. Ziffer 4
    bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und
  5. Ziffer 5
    bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
    1. Litera a
      durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
    2. Litera b
      einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.