Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991

Text

Paragraph 24, (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung entstehen, selbst zu tragen.

  1. Absatz 2,Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die innerhalb von drei Jahren erfolgen.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 21, Absatz 4, angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.