Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch sieben

Andere Ausschreibungsverfahren

Paragraph 20, In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen und Planstellen oder Betrauungen mit Arbeitsplätzen bleiben unberührt. Darüber hinaus ist Abschnitt römisch acht auf die Verwendungen im Höheren und Gehobenen Dienst im Personalstand des Rechnungshofes und im Höheren, Gehobenen und Mittleren Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12104184

Alte Dokumentnummer

N6198911043F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P20/NOR12104184

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