Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch sieben

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

Paragraph 20, (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Absatz eins, zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40031492

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P20/NOR40031492

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