Ausschreibungsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
Paragraph 20
01.01.1990
31.08.1991
Abschnitt römisch sieben
Andere Ausschreibungsverfahren
Paragraph 20, In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen und Planstellen oder Betrauungen mit Arbeitsplätzen bleiben unberührt. Darüber hinaus ist Abschnitt römisch acht auf die Verwendungen im Höheren und Gehobenen Dienst im Personalstand des Rechnungshofes und im Höheren, Gehobenen und Mittleren Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht anzuwenden.