Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch sieben

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung in der Jobbörse des Bundes (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank der Jobbörse des Bundes erfolgt.
  2. Absatz 2,Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Absatz eins, zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115484

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P20/NOR40115484

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