Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht
§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt bekanntzugeben.Paragraph 20, (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Absatz eins, zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.