Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Ausschreibungspflicht
§ 20. Jede frei werdende oder neu geschaffene Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich auszuschreiben. Paragraph 20, Jede frei werdende oder neu geschaffene Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich auszuschreiben.