Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
28.02.2014
Abkürzung
AusG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
Leitungsfunktionen in Zentralstellen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.sonstige organisatorische Einheiten, die den in Ziffer eins bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:Abweichend von Absatz eins, sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
Leiter der Parlamentsdienste.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.Abweichend von Absatz eins, sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR12113957
Alte Dokumentnummer
N6199762952J