Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion auszuschreiben:Paragraph 2, (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.sonstige organisatorische Einheiten, die den in Ziffer eins bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
Leiter der Parlamentsdienste.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.