Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

Paragraph 2, (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

  1. Ziffer eins
    Sektionen,
  2. Ziffer 2
    Gruppen,
  3. Ziffer 3
    Abteilungen,
  4. Ziffer 4
    sonstige organisatorische Einheiten, die den in Ziffer eins bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      Leiter der Parlamentsdienste.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12104154

Alte Dokumentnummer

N6198911025F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P2/NOR12104154

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