Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 2

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

Leitungsfunktionen in Zentralstellen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Sektionen,
    2. Ziffer 2
      Gruppen,
    3. Ziffer 3
      Abteilungen,
    4. Ziffer 4
      sonstige organisatorische Einheiten, die den in Ziffer eins bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      Leiter der Parlamentsdienste.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
  4. Absatz 4,Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte römisch drei bis römisch fünf der Abschnitt römisch fünf a sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. Paragraph 15 b, Absatz 2, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. Paragraph 15 b, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P2/NOR40265310

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