Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

Paragraph 2, (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

  1. Ziffer eins
    Sektionen,
  2. Ziffer 2
    Gruppen,
  3. Ziffer 3
    Abteilungen,
  4. Ziffer 4
    sonstige organisatorische Einheiten, die den in Ziffer eins bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      Leiter der Parlamentsdienste.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12109173

Alte Dokumentnummer

N6199439568J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P2/NOR12109173

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