(4)Absatz 4,Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte römisch drei bis römisch fünf der Abschnitt römisch fünf a sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. Paragraph 15 b, Absatz 2, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.