Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Schlagworte

Adoptivmutter

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40052597

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P9/NOR40052597

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