Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.