Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 9

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Lehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zu den in Paragraph 2, Absatz eins, eins a, und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Schlagworte

Adoptivmutter

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40255831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P9/NOR40255831

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