Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
VKG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XXIV Abs. 3,
BGBl. Nr. 408/1990
Text
Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Schlagworte
Adoptivmutter
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Gesetzesnummer
10008674
Dokumentnummer
NOR12106563
Alte Dokumentnummer
N6199225119J