Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Lehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Schlagworte

Adoptivmutter

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40154102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P9/NOR40154102

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