Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte


zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Text

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Hat der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, kann der Arbeitnehmer längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Schlagworte

Adoptivmutter

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12104512

Alte Dokumentnummer

N6199011415H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P9/NOR12104512

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