Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
VKG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XXIV Abs. 3,
BGBl. Nr. 408/1990
Text
Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Hat der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, kann der Arbeitnehmer längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Schlagworte
Adoptivmutter
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Gesetzesnummer
10008674
Dokumentnummer
NOR12104512
Alte Dokumentnummer
N6199011415H