Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch 24 , Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Text

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Hat der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, kann der Arbeitnehmer längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.